Die Ordnungsbehörde informiert zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG)

Gesundheitsschutz und Kinder- und Jugendschutz

Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Allgemeinheit sowie aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes ist der Konsum von Cannabis jedoch nach § 5 Abs. 1 CanG in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten.

Gem. § 5 Abs. 2 CanG ist der öffentliche Konsum zudem an folgenden Örtlichkeiten und innerhalb deren Sichtweite (in einem Abstand von weniger als 100 Metern) verboten:

  • auf Kinderspielplätzen,
  • in Kinder- und Jugendeinrichtungen,
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie
  • innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und
  • zwischen 7 und 20 Uhr in Fußgängerzonen.

Verstöße gegen die Regelungen des § 5 CanG können mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Übersicht über die Verbotszonen in Lohfelden

Zur Veranschaulichung der o.a. Örtlichkeiten kann im Internet über den Link https://bubatzkarte.de die sog. Bubatzkarte aufgerufen werden. Diese enthält neben vereinzelten Regelungen des CanG auch eine digitale Karte mit einer Übersicht über die Verbotszonen Lohfeldens. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass dieser Kartenauszug keinen offiziellen Rechtscharakter hat. Die Übersicht dient vielmehr als Orientierungshilfe.

Bei Fragen dazu, erreichen Sie die Kolleginnen und Kollegen des Sachgebietes Ordnung, Gewerbe und Verkehr per E-Mail an ordungsbehoerde@lohfelden.de oder unter 0561/51102-24.