Die Ordnungsbehörde informiert zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG)

Vorschriften

So ist es Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gem. § 2 Absatz 3 CanG seit dem 1. April 2024 unter anderem gestattet unter bestimmten Voraussetzungen:

  1. Cannabis zu besitzen und mit Cannabis umzugehen (§§ 3 und 4 CanG),
  2. Cannabis im öffentlichen Bereich außerhalb zu konsumieren (§ 5 CanG),
  3. Cannabis privat anzubauen (§ 9 CanG) und dafür einzuführen (§ 4 CanG) sowie
  4. Cannabis in sogenannten Anbauvereinigungen gemeinschaftlich anzubauen (§ 11 CanG).

Daneben ist gem. § 6 CanG jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten.

Weiterhin sind Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) nach § 10 CanG am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

Für die Verfolgung und Ahndung dieser Vorschriften sind gemäß der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz die allgemeinen Ordnungsbehörden sachlich zuständig (§ 33 Absatz 3 CanG).

Auf Grund dessen weisen wir vorsorglich auf § 36 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 CanG hin.

Danach handelt gem. § 36 Absatz 1 unter anderem ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Nr. 1 CanG
    a) mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder
    b) insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder Cannabis in militärischen Bereichen besitzt,
  2. Cannabis entgegen § 2 Absatz 1 Nr. 2 CanG in militärischen Bereichen anbaut,
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt,
  4. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert,
  5. entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt und
  6. entgegen § 10 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt.

Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,- Euro geahndet werden.

Canabis - Verbotszonen

Ergänzend dazu möchten wir nochmals auf die Cannabis-Verbotszonen hinweisen.

Der öffentliche Konsum von Cannabis ist an folgenden Örtlichkeiten und innerhalb deren Sichtweite (in einem Abstand von weniger als 100 Metern) verboten:

  • auf Kinderspielplätzen,
  • in Kinder- und Jugendeinrichtungen,
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie
  • innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und
  • zwischen 7 und 20 Uhr in Fußgängerzonen.

Weiterhin ist es verboten in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren Cannabis zu konsumieren.

Übersicht über die Verbotszonen in Lohfelden

Zur Veranschaulichung der o.a. Örtlichkeiten kann im Internet über den Link https://bubatzkarte.de die sog. Bubatzkarte aufgerufen werden. Diese enthält neben vereinzelten Regelungen des CanG auch eine digitale Karte mit einer Übersicht über die Verbotszonen Lohfeldens. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass dieser Kartenauszug keinen offiziellen Rechtscharakter hat. Die Übersicht dient vielmehr als Orientierungshilfe.

Bei Fragen dazu, erreichen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Ordnung, Gewerbe und Verkehr per E-Mail an ordungsbehoerde@lohfelden.de oder unter 0561/51102-24.