Bürgerinnen und Bürger und Gemeinde – Gemeinsam für sichere Straßen im Winter
Ausführliche Informationen über den Winterdienst erhalten Sie über die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lohfelden
Kommunaler Winterdienst
Das Wetter entscheidet kurzfristig und oft anders als vorhergesagt. Je nach Witterung räumt der Winterdienst des gemeindlichen Bauhofes den Schnee und bestreut gegen Eisglätte. Die Einsätze sind so koordiniert, dass die Hauptstraßen während der Hauptverkehrszeiten gesichert sind.
Wo ist der kommunale Winterdienst im Einsatz?
Der kommunale Winterdienst ist gemäß Streuplan in Verbindung mit der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lohfelden grundsätzlich verantwortlich für den fließenden Verkehr sowie für Fußgängerbereiche, soweit angrenzende Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer nicht verpflichtet sind. Dies gilt für wichtige Hauptstraßen mit hoher Verkehrsbedeutung, hohem Gefahrenpotential, gemeindeeigene Grundstücke und Bushaltestellen. Nebenstraßen werden je nach Priorität vom kommunalen Winterdienst ausschließlich bei extremen Wetterbedingungen geräumt. Bei langanhaltender Glätte führt der Bauhof auch Streumaßnahmen durch, sofern die Hauptstraßen gesichert und Kapazitäten vorhanden sind.
Räum- und Streupflicht der Anliegerinnen und Anlieger: Wo, wann und wie?
Auch die Bürgerinnen und Bürger tragen ihren Anteil an sicheren Straßen und Gehwegen. Neben angepasster Fahrweise und gegenseitiger Rücksichtnahme sind Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Anliegerinnen und Anlieger verpflichtet, die Gehwege bei Schnee und Glätte zu sichern. Sicherungspflichtig sind auch diejenigen, deren Grundstück mittelbar über ein anderes Grundstück erschlossen wird (Hinterliegende). Vorder- und Hinterliegende tragen gemeinsam als Straßenreinigungseinheit die Räumpflicht.
Die Aufgaben können an Dritte übertragen werden, die Verantwortung bleibt jedoch beim Anliegenden. Der Anliegende (Vorder- und Hinterliegende) muss den ans Grundstück angrenzenden Gehweg im Winter bei Schnee- und Eisglätte sichern. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraße) keine Gehwege vorhanden sind, gilt ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Ist nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden, sind in geraden Jahren die Eigentümerinnen und Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, und in ungeraden Jahren die Eigentümerinnen und Eigentümer, der auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schnee- und Eisräumung verpflichtet.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Metern zu räumen. In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr muss geräumt bzw. gestreut sein. Die Beseitigung von Schnee und Eisglätte ist so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit notwendig ist. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht.
Zum Streuen sind abstumpfende Mittel, wie Sand oder Splitt, zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz sollte aus Umweltschutzgründen nur in geringen Mengen erfolgen. Der geräumte Schnee ist neben dem Gehweg bzw. auf dem Grundstück so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Der Schnee ist nicht auf der Fahrbahn abzulagern, auch weil der Schneepflug den Schnee nur wieder an den Straßenrand und damit ggf. zurück auf den Gehweg schieben kann.
Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Gullys, Hydranten und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.
Vorsorglicher Hinweis:
Wenn Sie ihre Sicherungspflichten nicht erfüllen, kann eine Geldbuße fällig werden. Sollten Fußgängerinnen und Fußgänger in ihrem Zuständigkeitsbereich zu Schaden kommen oder sich verletzen, kann dies Ihre zivil- oder strafrechtliche Haftung zur Folge haben.
Tipps für einen sicheren Winter:
- Nicht alle Fahrbahnen können und müssen gleichzeitig von Schnee befreit und gestreut sein. Trotz aller Räum- und Streumaßnahmen kann es glatt sein.
- Geben Sie den Fahrzeugen des Winterdienstes Vorfahrt und fahren Sie bei Räum- und Streufahrzeugen nicht zu dicht auf.
- Passen Sie ihre Fahrweise an die Witterungsbedingungen an und nehmen Sie Rücksicht auf alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
- Bei parkenden Autos kann der kommunale Winterdienst nicht räumen. Parken Sie, wenn möglich, nicht auf der Straße.
- Stellen Sie sicher, dass ihr Fahrzeug entsprechend der Witterung ausgestattet ist. Ihren Reifen sollten Sie besondere Beachtung schenken. Ihr Fahrverhalten muss immer den tatsächlichen Wetter- und Fahrbahnbedingungen angepasst sein.
Ausführliche Informationen über den Winterdienst erhalten Sie über die:
Diese finden Sie über das Ortsrecht auf unserer Homepage.
Bei Fragen, wenden Sie sich gern an das Sachgebiet Ordnung, Gewerbe und Verkehr unter: 0561 51102-24.