Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

    In der Anzeige sind

    • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
    • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
    • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
    • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

    anzugeben.

    Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Gemeindeverwaltung Lohfelden

    Die Gebühr bemisst sich nach Nr. 2244 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW). Sie wird gem. § 8 Abs. 1 Nr. 34 der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Lohfelden vom 23.05.2019 wie folgt festgesetzt:

    Gebühr: 25,00 €

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Gemeindeverwaltung Lohfelden
  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.