Hundesteuer - Hund anmelden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
  • Teaser

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Gemeindeverwaltung Lohfelden

    Die Anmeldung ist persönlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail möglich.

    Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.

    Nach der Anmeldung des Hundes erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Hundesteuer. Mit dem Bescheid wird Ihnen auch die Hundesteuermarke zugeschickt. Diese ist bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Gemeindeverwaltung Lohfelden

    Der Hund ist anzumelden: 

    • wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
    • bei Zuzug mit Hund,
    • wenn der Hund länger als 2 Monate in dem Haushalt lebt
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Gemeindeverwaltung Lohfelden

    Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich.

    In Lohfelden ist ein Hund ab Vollendung des dritten Lebensmonats steuerpflichtig. Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen; sie beträgt jährlich:

    • 90,00 € für den ersten Hund
    • 120,00 € für den zweiten Hund
    • 240,00 € für jeden weiteren Hund

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Halten von Hunden von der Steuer befreit sein.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

  • Rechtsgrundlage

    Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

  • Was sollte ich noch wissen?

    Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.

    Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.

    Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.


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